
保护莱茵河防止遭受化学污染的公约
技术法规类型:欧盟Eurlex法规 来源:tbtmap
EURLEX ID:21977A0919(01)
OJ编号:OJ L 240, 19.9.1977, p. 37-63
中文标题:保护莱茵河防止遭受化学污染的公约
原文标题:Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution
分类:11.30.60_保护野生动植物和自然资源的多边合作;15.10.40_国际合作
文件类型:外部关系 Agreement, opinion|协议、意见
生效日期:1979-02-01
废止日期:2058-12-31
法规全文:查看欧盟官方文件
21977A0919(01)
Title and reference
Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution
OJ L 240, 19.9.1977, p. 37‘�3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 2 P. 0048-0057
Portuguese special edition Chapter 15 Volume 2 P. 0048-0057
DA L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
DE L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
EN L 240 19/09/1977 P. 0037-0047
FR L 240 19/09/1977 P. 0037-0047
IT L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
NL L 240 19/09/1977 P. 0053-0063
Text
BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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Authentic language
- German, French, Dutch
Dates
- of document: 25/07/1977
of effect: 01/02/1979; Entry into force See Art 17
of signature: 03/12/1976; Bonn
end of validity: 99/99/9999
Classifications
- EUROVOC descriptor:
environmental protection
European convention
pollution control measures
environmental cooperation
Rhine Valley
chemical pollution - Directory code:
11.30.60.00 External relations / Multilateral relations / Multilateral cooperation for protection of the environment, wild fauna and flora and natural resources
15.10.40.00 Environment, consumers and health protection / Environment / International cooperation
- Subject matter:
External relations, Provisions under Article 235 EEC, Environment
Miscellaneous information
- Author:
European Economic Community, Federal Republic of Germany, France, Luxembourg, Netherlands, Switzerland - Form:
Convention - INDEX.CM:
- Depositary:
Switzerland - Government - Additional information:
Validity: initial period of 3 Years
Validity : notice of termination of 6 Months
Relationship between documents
- Treaty:
European Economic Community - Legal basis:
11957E235
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- Amended by:
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Completed by 21988A0714(01) Completion Annex 4
Completed by 21988A0714(02) Completion Annex 4
Repealed by 22000A1116(01) DP DATEFF
- Instruments cited:
31976L0464
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Convention for the protection of the Rhine against chemical pollution
脺BEREINKOMMEN zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REGIERUNG DER FRANZ脰SISCHEN REPUBLIK,
DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DIE REGIERUNG DES K脰NIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DIE EUROP脛ISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963 und die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 眉ber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
im Hinblick darauf, da脽 die chemische Verunreinigung des RheinWassers seine Tier - und Pflanzenwelt bedroht und auch unerw眉nschte Auswirkungen auf das MeerWasser hat,
im Bewu脽tsein der Gefahren, die sich hieraus f眉r bestimmte Nutzungen des RheinWassers ergeben k枚nnen,
von dem Wunsch geleitet, die G眉te des RheinWassers im Hinblick auf diese Nutzungen zu verbe脽ern,
in Erw盲gung, da脽 der Rhein weiteren Nutzungen, insbesondere der Schiffahrt und als Vorfluter f眉r AbWasser dient,
眉berzeugt, da脽 das Internationale Vorgehen zum Schutz des RheinWassers gegen chemische Verunreinigung im Zusammenhang mit den sonstigen Bem眉hungen zum Schutz des RheinWassers, insbesondere den Bem眉hungen zum Abschlu脽 von 脺bereinkommen gegen Verunreinigung durch Chloride und thermische Verunreinigung bewertet werden mu脽, und da脽 dieses Vorgehen Teil der fortlaufenden und zusammenh盲ngenden Ma脽nahmen ist, um S眉脽Wasser und MeerWasser vor Verunreinigung zu sch眉tzen,
im Hinblick auf das Vorgehen der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz der Gew盲脽er, insbesondere im Rahmen der Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gef盲hrlicher Stoffe in die Gew盲脽er der Gemeinschaft,
bezugnehmend auf die Ergebni脽e der Ministerkonferenzen vom 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag, vom 4. und 5. Dezember 1973 in Bonn und vom 1. April 1976 in Paris 眉ber den Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
SIND WIE FOLGT 脺BEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen zur Verbe脽erung der G眉te des RheinWassers nach Ma脽gabe der folgenden Bestimmungen die geeigneten Ma脽nahmen,
a) um die Verunreinigung der oberirdischen Gew盲脽er des Rheineinzugsgebiets durch die gef盲hrlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang I (im folgenden als "Stoffe aus Anhang I" bezeichnet) zu beseitigen. Sie beabsichtigen, die Beseitigung der Ableitung dieser Stoffe schrittweise zu erreichen, wobei die Ergebni脽e der von den Sachverst盲ndigen f眉r jeden einzelnen dieser Stoffe durchgef眉hrten Untersuchungen sowie die verf眉gbaren technischen Mittel zu ber眉cksichtigen sind;
b) um die Verunreinigung des RheinWassers durch die gef盲hrlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus Anhang II (im folgenden als "Stoffe aus Anhang II" bezeichnet) zu verringern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ma脽nahmen ber眉cksichtigen in einem vern眉nftigen Ma脽e den Umstand, da脽 das RheinWasser zu folgenden Zwecken genutzt wird:
a) TrinkWassergewinnung f眉r den menschlichen Verbrauch,
b) Verbrauch durch Haustiere oder freilebende Tiere,
c) Erhaltung und Pflege der Lebensbedingungen freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen und Erhaltung der Selbstreinigungskraft der Gew盲脽er,
d) Fischerei,
e) Erholung unter Ber眉cksichtigung hygienischer und 盲sthetischer Erforderni脽e,
f) unmittelbare oder mittelbare Zuleitungen von S眉脽Wasser zu landwirtschaftlich genutzten Fl盲chen,
g) Gewinnung von Wasser zu gewerblichen Zwekken,
und die Notwendigkeit, eine annehmbare G眉te des MeerWassers zu erhalten.
(3) Die Bestimmungen dieses 脺bereinkommens stellen nur einen ersten Schritt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles dar.
(4) Anhang A dieses 脺bereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei de脽en Durchf眉hrung unter "Rhein" verstehen.
Artikel 2
(1) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses 脺bereinkommens sind, la脽en nach Ma脽gabe des Anhangs III Nummer 1 zu ihrem Gebrauch eine nationale Bestandsaufnahme der Ableitungen vornehmen, die in die oberirdischen Gew盲脽er des Rheineinzugsgebiets erfolgen und Stoffe aus Anhang I enthalten k枚nnen, f眉r welche Emi脽ionsnormen gelten.
(2) Die Regierungen teilen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als "Internationale Kommission" bezeichnet) nach Ma脽gabe des Anhangs III Nummer 2 die Bestandteile ihrer Bestandsaufnahme mit, die regelm盲脽ig, und zwar mindestens alle drei Jahre, auf den ne眉sten Stand gebracht wird.
(3) Die Vorschl盲ge der Internationalen Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 k枚nnen erforderlichenfalls eine Bestandsaufnahme verschiedener Stoffe aus Anhang II umfa脽en.
Artikel 3
(1) Jede Ableitung in die oberirdischen Gew盲脽er des Rheineinzugsgebiets, die einen der Stoffe aus Anhang I enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zust盲ndigen Beh枚rde der betreffenden Regierung.
(2) F眉r Ableitungen dieser Stoffe in die oberirdischen Gew盲脽er des Rheineinzugsgebiets und, sofern es f眉r die Anwendung dieses 脺bereinkommens erforderlich ist, f眉r Ableitungen dieser Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emi脽ionsnormen festgesetzt, welche die nach Artikel 5 festgelegten Grenzwerte nicht 眉berschreiten d眉rfen.
(3) Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe setzt die Genehmigung eine Frist fest, innerhalb derer die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erf眉llt werden m眉脽en. Diese Frist darf die nach Artikel 5 Absatz 3 gesetzten Fristbegrenzungen nicht 眉berschreiten.
(4) Die Genehmigung darf nur f眉r einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Ber眉cksichtigung etwaiger 脛nderungen der Grenzwerte des Artikels 5 erne眉rt werden.
Artikel 4
(1) Die in den Genehmigungen nach Artikel 3 festgesetzten Emi脽ionsnormen legen folgendes fest:
a) die in Ableitungen zul盲脽ige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Fall der Verd眉nnung ist der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Grenzwert durch den Verd眉nnungsfaktor zu teilen;
b) die in einem oder mehreren bestimmten Zeitr盲umen in Ableitungen zul盲脽ige H枚chstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls dar眉ber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden T盲tigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedr眉ckt werden.
(2) Erkl盲rt der Ableiter, da脽 er die vorgeschriebenen Emi脽ionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zust盲ndige Beh枚rde der betreffenden Regierung dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.
(3) Werden die Emi脽ionsnormen nicht eingehalten, so trifft die zust盲ndige Beh枚rde der betreffenden Regierung alle zweckdienlichen Ma脽nahmen, um sicherzustellen, da脽 die Vorau脽etzungen f眉r die Genehmigung erf眉llt werden und da脽 die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.
Artikel 5
(1) Die Internationale Kommission schl盲gt die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Grenzwerte vor und, falls erforderlich, deren Anwendung auf die Ableitungen in die Kanalisation. Diese Grenzwerte werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Nach ihrer Annahme werden sie in Anhang IV aufgenommen.
(2) Diese Grenzwerte werden bestimmt
a) durch die in den Ableitungen zul盲脽ige maximale Konzentration eines Stoffes und,
b) sofern zweckdienlich, durch die zul盲脽ige H枚chstmenge eines solchen Stoffes, ausgedr眉ckt in Gewichtseinheit des Schadstoffs je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden T盲tigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit).
Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte f眉r industrielle Abw盲脽er f眉r einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt.
Die Grenzwerte f眉r die Stoffe aus Anhang I werden haupts盲chlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt:
- Toxizit盲t,
- Langlebigkeit,
- Bioakkumulation,
und zwar unter Ber眉cksichtigung der besten verf眉gbaren technischen Hilfsmittel.
(3) Die Internationale Kommission schl盲gt den Vertragsparteien die Fristbegrenzungen nach Artikel 3 Absatz 3 vor, und zwar unter Ber眉cksichtigung der besonderen Merkmale der betreffender Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten. Diese Fristbegrenzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
(4) Die Internationale Kommission verwendet die an den internationalen Me脽punkten angefallenen Ergebni脽e, um zu ermitteln, in welchem Ma脽e sich der Gehalt des RheinWassers an Stoffen aus Anhang I nach Anwendung der vorstehenen Vorschriften ver盲ndert.
(5) Die Internationale Kommission kann im Hinblick auf die G眉te des RheinWassers, falls erforderlich, insbesondere unter Ber眉cksichtigung der Toxizit盲t, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes, andere Ma脽nahmen zur Verminderung der Verunreinigung des RheinWassers vorschlagen. Diese Vorschl盲ge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen.
Artikel 6
(1) Jede Ableitung eines der Stoffe aus Anhang II, welche die G眉te des Rheinwa脽sers beeintr盲chtigen kann, mu脽 zwecks strenger Begrenzung Gegenstand einer Regelung durch die nationalen Beh枚rden sein.
(2) Die Regierungen, die Vertragspartei dieses 脺bereinkommens sind, bem眉hen sich, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses 脺bereinkommens nationale Programme zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus Anhang II aufzustellen, zu deren Durchf眉hrung sie insbesondere die in den Abs盲tzen 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels erw盲hnten Mittel anwenden.
(3) Vor Festlegung der nationalen Programme beraten die Vertragsparteien in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, diese Programme aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck vergleicht die Internationale Kommission regelm盲脽ig die Entw眉rfe der nationalen Programme, um sicherzustellen, da脽 diese Entw眉rfe hinsichtlich ihrer Ziele und Mittel miteinander im Einklang stehen; sie legt Vorschl盲ge vor, insbesondere um gemeinsame Ziele f眉r die Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu erreichen. Diese Vorschl盲ge werden nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen. Der Vergleich der Entw眉rfe der nationalen Programme darf nicht zu einer Verz枚gerung der Ma脽nahmen f眉hren, die auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verringerung der Verunreinigung des RheinWassers zu treffen sind.
(4) Jede Ableitung, die einen der Stoffe aus Anhang II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zust盲ndigen Beh枚rde der betreffenden Regierung, in der die Emi脽ionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gem盲脽 Absatz 5 festgelegten Qualit盲tszielen auszurichten.
(5) Die Programme nach Absatz 2 umfa脽en Qualit盲tsziele f眉r das RheinWasser.
(6) Die Programme k枚nnen auch spezifische Vorschriften f眉r die Zusammensetzung und die Verwendung von Stoffen oder Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie ber眉cksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.
(7) In den Programmen werden die Fristen f眉r ihre Durchf眉hrung festgelegt.
(8) Die Programme und die Ergebni脽e ihrer Durchf眉hrung werden der Internationalen Kommission in zusammengefa脽ter Form mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien treffen alle gesetzgeberischen und Verwaltungsma脽nahmen, um zu gew盲hrleisten, da脽 das Lagern und Ablagern der Stoffe aus den Anh盲ngen I und II so vorgenommen werden, da脽 f眉r das RheinWasser keine Gefahr der Verunreinigung besteht.
(2) Die Internationale Kommission schl盲gt den Vertragsparteien, falls erforderlich, geeignete Ma脽nahmen zum Schutz des GrundWassers vor, um der Verunreinigung des RheinWassers durch die Stoffe aus den Anh盲ngen I und II vorzubeugen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien sorgen daf眉r, da脽 die Ableitungen nach Ma脽gabe dieses 脺bereinkommens kontrolliert werden.
(2) Sie unterrichten die Internationale Kommission j盲hrlich 眉ber die gewonnenen Erfahrungen.
Artikel 9
Die Durchf眉hrung der auf Grund dieses 脺bereinkommens getroffenen Ma脽nahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verunreinigung des RheinWassers zur Folge haben.
Artikel 10
(1) Zur Kontrolle des Gehalts des RheinWassers an Stoffen aus den Anh盲ngen I und II 眉bernimmt jede betroffene Regierung an den vereinbarten Me脽stationen am Rhein die Aufstellung und den Betrieb der Me脽systeme und -ger盲te zur Feststellung der Konzentration der genannten Stoffe.
(2) Jede betroffene Regierung unterrichtet die Internationale Kommission regelm盲脽ig, und zwar mindestens einmal j盲hrlich, 眉ber die Ergebni脽e dieser Kontrollen.
(3) Die Internationale Kommission erstellt einen Jahresbericht, in dem die Ergebni脽e der Kontrollen zusammengefa脽t werden, und der es erlaubt, die Entwicklung der G眉te des RheinWassers zu verfolgen.
Artikel 11
Stellt eine Regierung, die Vertragspartei dieses 脺bereinkommens ist, im RheinWasser ein pl枚tzliches erhebliches Ansteigen der Stoffe aus den Anh盲ngen I und II fest oder erh盲lt sie von einem Unfall Kenntnis, de脽en Auswirkungen geeignet sind, die G眉te dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverz眉glich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein k枚nnen.
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelm盲脽ig 眉ber ihre bei der Durchf眉hrung dieses 脺bereinkommens gewonnenen Erfahrungen.
(2) Die Internationale Kommission spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus, um die Durchf眉hrung dieses 脺bereinkommens nach und nach zu verbe脽ern.
Artikel 13
Die Internationale Kommission erarbeitet Empfehlungen, um durch den Einsatz geeigneter Me脽 - und Analysenmethoden zu vergleichbaren Ergebni脽en zu gelangen.
Artikel 14
(1) Die Anh盲nge I bis IV, die Bestandteil dieses 脺bereinkommens sind, k枚nnen zur Anpa脽ung an die technische und wi脽enschaftliche Entwicklung oder zur wirksameren Bek盲mpfung der chemischen Verunreinigung des RheinWassers ge盲ndert und erg盲nzt werden.
(2) Zu diesem Zweck empfiehlt die Internationale Kommission die ihr angebracht erscheinenden 脛nderungen oder Zus盲tze.
(3) Die ge盲nderten oder erg盲nzten Texte treten nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 15
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien 眉ber die Auslegung oder die Durchf眉hrung dieses 脺bereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschlie脽en, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Ma脽gabe des Anhangs B unterworfen, der Bestandteil des 脺bereinkommens ist.
Artikel 16
Bei der Durchf眉hrung dieses 脺bereinkommens handeln die Europ盲ische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Bereich ihrer jeweiligen Zust盲ndigkeit.
Artikel 17
(1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft, da脽 ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses 脺bereinkommens durchgef眉hrt sind.
(2) Vorbehaltlich der Notifikation durch jede Vertragspartei, da脽 die erforderlichen Verfahren f眉r das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung 眉ber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durchgef眉hrt sind, tritt dieses 脺bereinkommen am ersten Tag des 眉bern盲chsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation gem盲脽 Absatz 1 in Kraft.
Artikel 18
Dieses 脺bereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erkl盲rung an die Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft gek眉ndigt werden. Die K眉ndigung wird f眉r die k眉ndigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erkl盲rung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft wirksam.
Artikel 19
Die Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erkl盲rung nach den Artikeln 14, 17 und 18.
Artikel 20
(1) Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 眉ber die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gek眉ndigt, so nehmen die Vertragsparteien unverz眉glich Konsultationen 眉ber die erforderlichen Ma脽nahmen auf, um die Fortf眉hrung der Aufgaben zu gew盲hrleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem 脺bereinkommen oblieger.
(2) Wird innerhalb sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses 脺bereinkommen jederzeit nach Artikel 18 k眉ndigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.
Artikel 21
Dieses 脺bereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, franz枚sischer und niederl盲ndischer Sprache abgefa脽t ist, wobei jeder Wortlaut gleicherma脽en verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft hinterlegt; diese 眉bermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.
F眉r die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
F眉r die Regierung der Franz枚sischen Republik:
F眉r die Regierung des Gro脽herzogtums Luxemburg:
F眉r die Regierung des K枚nigreichs der Niederlande:
F眉r die Regierung der Schweizerischen Eidgeno脽enschaft:
F眉r die Europ盲ische Wirtschaftsgemeinschaft:
ANHANG A
F眉r die Durchf眉hrung dieses 脺bereinkommens beginnt der Rhein am Ausflu脽 des Untersees und umfa脽t die Arme, durch die sein Wasser frei in die Nordsee flie脽t, bis zur K眉stenlinie, einschlie脽lich der IJ脽el bis Kampen.
Bei der Aufstellung der nationalen Programme nach Artikel 6 dieses 脺bereinkommens, soweit es um Qualit盲tsziele geht, und der Koordinierung dieser Programme in der Internationalen Kommission wird je nach Fall eine Unterscheidung zwischen S眉脽Wasser und BrackWasser des Flu脽es ber眉cksichtigt.
ANHANG B
SCHIEDSVERFAHREN
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschlie脽en, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts t盲tig wird.
Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Pr盲sident des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte auf Antrag der z眉rst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.
(3) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 15 des 脺bereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Pr盲sidenten des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte hiermit befa脽en, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befa脽t er den Pr盲sidenten des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
(4) Ist der Pr盲sident des Europ盲ischen Gerichtshofs f眉r Menschenrechte in den in den vorstehenden Abs盲tzen erw盲hnten F盲llen verhindert oder ist er Staatsangeh枚riger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepr盲sidenten des Gerichtshofs oder dem dienst盲ltesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangeh枚rige einer Streitpartei sind.
(5) Diese Bestimmungen finden sinngem盲脽 bei der Besetzung frei werdender Stellen Anwendung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des V枚lkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des 脺bereinkommens.
(7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens - als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichtes hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Au脽chlag. Die Entscheidungen des Gerichtes sind f眉r die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten f眉r den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen in die anderen Kosten. F眉r die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
(8) Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft ist - die * rerseits selbst Vertragspartei ist -, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft f眉r die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
ANHANG I
Stoffamilien und Stoffgruppen
Der Anhang I umfa脽t bestimmte einzelne Stoffe folgender Stoffamilien oder -gruppen, die haupts盲chlich auf Grund ihrer Toxizit盲t, ihrer Langleibigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuw盲hlen sind, mit Ausnahme von biologisch unsch盲dlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unsch盲dliche Stoffe umgewandelt werden:
1. organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden k枚nnen,
2. organische Phosphorverbindungen,
3. organische Zinnverbindungen,
4. Stoffe, deren krebserregende Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (1),
5. Q眉cksilber und Q眉cksilberverbindungen,
6. Kadmium und Kadmiumverbindungen,
7. best盲ndige Mineral枚le und aus Erd枚l gewonnene best盲ndige KohlenWasserstoffe.
(1) Sofern bestimmte Stoffe aus Anhang II krebserregende Wirkung haben, fallen sie unter Nummer 4 dieses Anhangs.
ANHANG II
Stoffamilien und Stoffgruppen
Der Anhang II umfa脽t
- diejenigen Stoffe der im Anhang I aufgef眉hrten Stoffamilien und Stoffgruppen, f眉r welche die in Artikel 5 des 脺bereinkommens vorgesehenen Grenzwerte nicht festgelegt werden,
- bestimmte einzelne Stoffe und bestimmte Stoffkategorien aus den nachstehend aufgef眉hrten Stoffamilien und Stoffgruppen,
die f眉r die Gew盲脽er sch盲dlich sind, wobei die sch盲dlichen Auswirkungen jedoch auf eine bestimmte Zone beschr盲nkt sein k枚nnen und von den Merkmalen des aufnehmenden Gew盲脽ers und der Lokalisierung abh盲ngen.
Stoffamilien und Stoffgruppen nach dem zweiten Gedankenstrich:
1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
1. Zink
2. Kupfer
3. Nickel
4. Chrom
5. Blei
6. Selen
7. Arsen
8. Antimon
9. Molybd盲n
10. Titan
11. Zinn
12. Barium
13. Beryllium
14. Bor
15. Uran
16. Vanadium
17. Kobalt
18. Thallium
19. Tellur
20. Silber;
2. Biozide
und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht im Anhang I aufgef眉hrt sind;
3. Stoffe, die eine abtr盲gliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugni脽e haben, die aus den Gew盲脽ern f眉r den menschlichen Verzehr gewonnen werden, sowie Verbindungen, die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe f眉hren k枚nnen;
4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen f眉hren k枚nnen, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unsch盲dlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unsch盲dliche Stoffe umwandeln;
5. anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
6. nichtbest盲ndige Mineral枚le und aus Erd枚l gewonnene nichtbest盲ndige KohlenWasserstoffe;
7. Zyanide,
Fluoride;
8. Stoffe, die sich auf die Sa眉rstoffbilanz ung眉nstig auswirken, insbesondere
Ammoniak,
Nitrite.
ANHANG III
1. Die nationale Bestandsaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 dieses 脺bereinkommens umfa脽t die Ableiter, die Ableitepunkte, die abgeleiteten Stoffe, unterschieden nach ihrer Art, sowie die Menge dieser Stoffe.
2. Die in Artikel 2 Absatz 2 des 脺bereinkommens genannten Bestandteile der Bestandsaufnahme beziehen sich auf die jeweiligen Globalmengen der verschiedenen Stoffe aus Anhang I, die in die Gew盲脽er des Rheineinzugsgebiets zwischen den von der Internationalen Kommission vorgeschlagenen und von allen Vertragsparteien angenommenen Me脽punkten eingeleitet werden.
ANHANG IV
Grenzwerte (Artikel 5)
>PLATZ F脺R EINE TABELLE>
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